OLG München - Beschluß vom 21.11.1997
12 WF 1287/97
Normen:
ZPO § 124 Nr.1;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 633
OLGR-München 1998, 261

OLG München - Beschluß vom 21.11.1997 (12 WF 1287/97) - DRsp Nr. 1998/16745

OLG München, Beschluß vom 21.11.1997 - Aktenzeichen 12 WF 1287/97

DRsp Nr. 1998/16745

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Erfolgsaussicht im Prozeßkostenhilfeverfahren nach § 114 ZPO ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag. Dies gilt auch dann, wenn sich die Erfolgsaussicht zwischen Antragstellung und Entscheidung verschlechtert, sofern das angerufene Gericht seine Entscheidung nicht pflichtwidrig verzögert hat. Der Hilfsbedürftige ist verpflichtet, für die Entscheidung erhebliche Veränderungen zwischen Antragstellung und Entscheidung dem Gericht mitzuteilen. Unterläßt er diese Mitteilung, kann die Prozeßkostenhilfe nach § 124 Nr.1 ZPO entzogen werden.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr.1;
Fundstellen
FamRZ 1998, 633
OLGR-München 1998, 261