OLG München - Beschluß vom 22.04.1996 (12 UF 760/96) - DRsp Nr. 1997/1505
OLG München, Beschluß vom 22.04.1996 - Aktenzeichen 12 UF 760/96
DRsp Nr. 1997/1505
1. Soweit jemand voll erwerbsunfähig ist, besteht nach dem Gesetzeswortlaut nur ein Unterhaltsanspruch aus § 1572BGB und nicht aus § 1573 Abs. 2BGB, auch wenn der Unterhaltsberechtigte aus Erwerbsunfähigkeitsrente und Wohnwert Einkünfte bezieht.2. Soweit im Hinblick auf den für den nachehelichen Unterhalt geltenden Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569BGB) von einem fiktiven Erwerbseinkommen aus Halbtagstätigkeit auszugehen ist, kommt neben dem Unterhaltsanspruch aus § 1572BGB auch ein Anspruch aus § 1573 Abs. 2BGB in Betracht. Eine genaue Differenzierung der Anspruchsgrundlagen ist im Hinblick auf die Frage der zeitlichen Begrenzung des Aufstockungsunterhalts nach § 1573 Abs. 5BGB notwendig, während beim Krankheitsunterhalt nach § 1572BGB nur eine Herabsetzung auf den angemessenen Bedarf nach § 1578 Abs. 1 S. 2 BGB möglich ist.