OLG München - Beschluß vom 22.09.1995
12 UF 1196/95
Normen:
HausratsVO § 1, § 5 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 439
FamRZ 1996, 302
OLGReport-München 1996, 32
Vorinstanzen:
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 158/95

OLG München - Beschluß vom 22.09.1995 (12 UF 1196/95) - DRsp Nr. 1996/23109

OLG München, Beschluß vom 22.09.1995 - Aktenzeichen 12 UF 1196/95

DRsp Nr. 1996/23109

§ 1 Abs. 1 HausratsVO bestimmt ausdrücklich, daß die Regelungsbefugnis des Richters nach der HausratsVO nur besteht, wenn sich die Parteien anläßlich der Scheidung nicht einigen können. Daraus ergibt sich, daß ein Scheidungsverfahren zumindest anhängig sein muß, um dem Familienrichter eine Regelungsbefugnis nach § 5 HausratsVO zu eröffnen. Daran ändert auch § 18a HausratsVO nichts, der lediglich die Verfahrensvorschriften (§§ 11 - 18 HausratsVO) für sinngemäß anwendbar während der Zeit des Getrenntlebens erklärt. Vor Anhängigkeit eines Scheidungsverfahrens ist daher lediglich eine Nutzungsregelung nach § 1361 b BGB möglich, aber keine rechtsgestaltende Entscheidung in Bezug auf den Mietvertrag. FamRZ 1994, 160

Normenkette:

HausratsVO § 1, § 5 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde des Antragstellers (§§ 621 Abs. 1 Nr. 7, 621 e Abs.1 und 3, 516, 519, 621 a Abs. 1 ZPO, 19 ff. ZPO, 19 ff. FGG), hat im Ergebnis keinen Erfolg.

1. Die verheirateten Parteien haben am 21. März 1988 gemeinsam von dem Verfahrensbeteiligten ihre eheliche Wohnung ... Am 23. Mai 1994 ist der Antragsteller aus der von der Antragsgegnerin weiter genutzten Wohnung in Trennungsabsicht ausgezogen. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, daß die Ehewohnung allein von der Antragsgegnerin übernommen wird.