OLG München - Beschluß vom 23.06.1997
12 WF 857/97
Normen:
BGB § 1361b; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 297
FuR 1997, 279
OLGR-München 1998, 131

OLG München - Beschluß vom 23.06.1997 (12 WF 857/97) - DRsp Nr. 1998/75

OLG München, Beschluß vom 23.06.1997 - Aktenzeichen 12 WF 857/97

DRsp Nr. 1998/75

Eine vorläufige Zuweisung der Ehewohnung für die Dauer des Getrenntlebens ist bereits dann zulässig, wenn ein Getrenntleben in der Wohnung nicht mehr zuträglich und zumutbar ist. Dem Wohl der Kinder kommt bei dieser Entscheidung erhebliches Gewicht zu. Die Prüfung der Erfolgsaussicht nach § 114 ZPO darf nicht dazu führen, die Rechtsverfolgung in das summarische Verfahren der Prozeßkostenhilfe vorzuverlagern (BVerfG FamRZ 1993, 664). Ob im Ergebnis eine Zuweisung der Ehewohnung oder eine gerichtliche Aufteilung der Ehewohnung in Betracht kommt, ist erst in der Hauptsache zu klären.

Normenkette:

BGB § 1361b; ZPO § 114 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1997, 297
FuR 1997, 279
OLGR-München 1998, 131