OLG München - Beschluß vom 23.10.1997
12 UF 1218/97
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 103

OLG München - Beschluß vom 23.10.1997 (12 UF 1218/97) - DRsp Nr. 1998/16751

OLG München, Beschluß vom 23.10.1997 - Aktenzeichen 12 UF 1218/97

DRsp Nr. 1998/16751

Während der Trennungszeit ist für das mietfreie Wohnen lediglich ein angemessener Wohnwert und nicht die volle Marktmiete einzusetzen. Leben die Kinder ebenfalls mietfrei beim betreuenden Elternteil, so führt dies nicht zu einer Kürzung des Kindesunterhalts, sondern zu einer Erhöhung des Wohnvorteils des betreuenden Elternteils, denn im Barunterhalt der Kinder ist auch ein Zuschuß zu den Kosten der Unterkunft enthalten. Vom Wohnwert sind die Belastungen abzuziehen. Sind diese höher als der Wohnwert, ergibt sich ein sogenannter negativer Wohnwert. Dieser negative Wohnwert ist jedenfalls dann zu berücksichtigen, wenn die Immobilie im gemeinschaftlichen Eigentum der Parteien steht und die Abzahlung der Schulden daher im Interesse beider Parteien liegt.

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Hinweise:

vgl. zum Wohnvorteil beim Trennungsunterhalt auch BGH XII ZR 161/96 vom 22.04.1998

Fundstellen