OLG München - Beschluß vom 23.12.1996
11 WF 1155/96
Normen:
BRAGO § 23 Abs. 1 S. 3;
Fundstellen:
AGS 1997, 114
AnwBl 1997, 501
FamRZ 1997, 1347
JurBüro 1997, 250
JurBüro 1997, 400
MDR 1997, 400
OLGR-München 1997, 120
Rpfleger 1997, 277
Vorinstanzen:
AG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 121/96

OLG München - Beschluß vom 23.12.1996 (11 WF 1155/96) - DRsp Nr. 1998/88

OLG München, Beschluß vom 23.12.1996 - Aktenzeichen 11 WF 1155/96

DRsp Nr. 1998/88

In § 23 Abs. 1 S. 3 BRAGO heißt es: "Soweit über den Gegenstand des Vergleichs ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, erhält der Rechtsanwalt die Vergleichsgebühr nur in Höhe einer vollen Gebühr; das gleiche gilt, wenn ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe anhängig ist." Anhängig ist ein Verfahren über die Prozeßkostenhilfe nur dann, wenn das Gericht Prozeßkostenhilfe auch für den Fall gewähren soll, daß das Gericht über die Sache entscheiden muß, nicht dagegen, wenn nur der Antrag gestellt wird, Prozeßkostenhilfe für den Abschluß eines Vergleichs zu gewähren.