OLG München - Beschluß vom 24.05.1993 (12 UF 877/93) - DRsp Nr. 1995/2422
OLG München, Beschluß vom 24.05.1993 - Aktenzeichen 12 UF 877/93
DRsp Nr. 1995/2422
Da § 18aHausratsVO hinsichtlich der Regelung der Nutzung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens (§ 1361bBGB) nur auf die §§ 11 - 18 HausratsVO nicht jedoch auf § 7HausratsVO verweist, ist der Vermieter im Verfahren betreffend die Nutzung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens weder Beteiligter noch hat er in einem derartigen Verfahren ein Beschwerderecht.