OLG München - Beschluß vom 24.07.1995 (12 WF 843/95) - DRsp Nr. 1996/23113
OLG München, Beschluß vom 24.07.1995 - Aktenzeichen 12 WF 843/95
DRsp Nr. 1996/23113
Ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Notunterhalt oder Kindesunterhalt besteht nicht, wenn die Anspruchsberechtigte Erziehungsgeld bezieht oder durch freiwillige Leistungen der Eltern unterstützt wird. Diese Gelder sind zwar unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen anzusehen, berühren also nicht den Verfügungsanspruch, sie beseitigen aber die Eilbedürftigkeit und damit den Verfügungsgrund.