OLG München - Beschluß vom 24.07.1995
12 WF 843/95
Normen:
BGB §§ 1601 ff., § 1361, § 1629 Abs. 3 ; ZPO §§ 935 ff., § 922, § 567, § 569 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 375
OLGReport-München 1996, 70
Vorinstanzen:
AG Weilheim, - Vorinstanzaktenzeichen F 358/94

OLG München - Beschluß vom 24.07.1995 (12 WF 843/95) - DRsp Nr. 1996/23113

OLG München, Beschluß vom 24.07.1995 - Aktenzeichen 12 WF 843/95

DRsp Nr. 1996/23113

Ein Verfügungsgrund für eine einstweilige Verfügung auf Zahlung von Notunterhalt oder Kindesunterhalt besteht nicht, wenn die Anspruchsberechtigte Erziehungsgeld bezieht oder durch freiwillige Leistungen der Eltern unterstützt wird. Diese Gelder sind zwar unterhaltsrechtlich nicht als Einkommen anzusehen, berühren also nicht den Verfügungsanspruch, sie beseitigen aber die Eilbedürftigkeit und damit den Verfügungsgrund.

Normenkette:

BGB §§ 1601 ff., § 1361, § 1629 Abs. 3 ; ZPO §§ 935 ff., § 922, § 567, § 569 ;

Gründe: