OLG München - Beschluß vom 24.08.1998 (11 WF 998/98) - DRsp Nr. 1999/1334
OLG München, Beschluß vom 24.08.1998 - Aktenzeichen 11 WF 998/98
DRsp Nr. 1999/1334
Nach § 8 Abs. 1GKG sind Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht zu erheben. Hierunter fallen auch die Kosten einer nach dem Sach- und Streitstand offensichtlich überflüssigen Beweisaufnahme. Hierzu gehören Beweiserhebungen über unstreitige Tatsachen oder über erkennbar nicht beweiserhebliche Umstände, wie etwa wertneutrale Positionen beim Zugewinnausgleich.