OLG München - Beschluß vom 24.09.1998 (11 W 2486/98) - DRsp Nr. 1999/9796
OLG München, Beschluß vom 24.09.1998 - Aktenzeichen 11 W 2486/98
DRsp Nr. 1999/9796
Nach der Vorbemerkung zu den Nrn. 1310 bis 1324 des Kostenverzeichnisses sind das Verfahren auf Anordnung einer einstweiligen Verfügung und das Verfahren auf Aufhebung einer einstweiligen Verfügung gemäß §§ 926 Abs. 2, 936ZPO jeweils als selbständige Angelegenheit anzusehen, so daß grundsätzlich zweimal die Gebühr der Nr. 1310 anfällt. Nur wenn im Verfahren eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, erhöht sich die einfache Gebühr der Nr. 1310 gemäß Nr. 1311 auf die dreifache Gebühr. Im Fall des schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO findet daher keine Erhöhung der Gebühr der Nr. 1310 statt. Auch eine analoge Anwendung der Nr. 1311 im Fall des schriftlichen Verfahrens nach § 128 Abs. 2 S. 1 ZPO ist grundsätzlich unzulässig, weil Gebühren und Auslagen nur insoweit erhoben werden dürfen, als das einen Gebührentatbestand enthält.
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