OLG München - Beschluß vom 25.11.1997
12 UF 1480/97
Normen:
BGB § 1605, § 1580 ; ZPO § 511a;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 130
FamRZ 1999, 453

OLG München - Beschluß vom 25.11.1997 (12 UF 1480/97) - DRsp Nr. 1998/16744

OLG München, Beschluß vom 25.11.1997 - Aktenzeichen 12 UF 1480/97

DRsp Nr. 1998/16744

Nach ständiger Rechtsprechung des BGH besteht die Beschwer in Berufungsverfahren, soweit der Schuldner zur Auskunftserteilung und Vorlage von Belegen verurteilt wurde, nur in dem Aufwand an Zeit und Kosten zur Erstellung der begehrten Auskunft und dem Heraussuchen der verlangten Belege. Diese ist regelmäßig geringfügig. Ein Abwehrinteresse mit einem höheren Streitwert ist nur gegeben, wenn der Titel zu unbestimmt oder auf eine unmögliche Leistung gerichtet und damit nicht vollstreckbar ist, oder wenn bei einem Selbständigen die Unterlagen erst von einem Steuerberater zu erstellen sind.