OLG München - Beschluß vom 26.01.1993
11 WF 1245/92
Normen:
BRAGO § 128, § 7 Abs. 3 ; ZPO § 621 Abs. 1, § 623 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1993, 156
FamRZ 1993, 828
FuR 1993, 232
MDR 1993, 480
OLGReport-München 1993, 139

OLG München - Beschluß vom 26.01.1993 (11 WF 1245/92) - DRsp Nr. 1994/12709

OLG München, Beschluß vom 26.01.1993 - Aktenzeichen 11 WF 1245/92

DRsp Nr. 1994/12709

Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 128 BRAGO kann der Einwand geprüft werden, pflichtwidrig Kosten verursacht zu haben. Nur hinsichtlich der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder und für den Versorgungsausgleich ist in § 623 Abs. 3 ZPO der Verbund zwingend vorgesehen. Im übrigen besteht ein Wahlrecht. Entscheidet sich ein Rechtsanwalt dafür den Unterhalt erst nach Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen, ist das nicht pflichtwidrig, weil er von seinem Wahlrecht Gebrauch macht. Insofern können auch seine Gebühren im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht gekürzt werden.

Normenkette:

BRAGO § 128, § 7 Abs. 3 ; ZPO § 621 Abs. 1, § 623 Abs. 1 ;
Fundstellen
EzFamR aktuell 1993, 156
FamRZ 1993, 828
FuR 1993, 232
MDR 1993, 480
OLGReport-München 1993, 139