OLG München - Beschluß vom 26.01.1993 (11 WF 1245/92) - DRsp Nr. 1994/12709
OLG München, Beschluß vom 26.01.1993 - Aktenzeichen 11 WF 1245/92
DRsp Nr. 1994/12709
Im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 128BRAGO kann der Einwand geprüft werden, pflichtwidrig Kosten verursacht zu haben.Nur hinsichtlich der elterlichen Sorge für gemeinsame Kinder und für den Versorgungsausgleich ist in § 623 Abs. 3ZPO der Verbund zwingend vorgesehen. Im übrigen besteht ein Wahlrecht.Entscheidet sich ein Rechtsanwalt dafür den Unterhalt erst nach Rechtskraft der Scheidung geltend zu machen, ist das nicht pflichtwidrig, weil er von seinem Wahlrecht Gebrauch macht. Insofern können auch seine Gebühren im Rahmen der Prozeßkostenhilfe nicht gekürzt werden.