OLG München - Beschluß vom 27.03.1997
28 U 2631/96
Normen:
GKG § 25 ; ZPO § 3, § 66, § 101 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 788
NJW-RR 1998, 420
OLGR-München 1997, 179
Vorinstanzen:
LG München I,

OLG München - Beschluß vom 27.03.1997 (28 U 2631/96) - DRsp Nr. 1998/15054

OLG München, Beschluß vom 27.03.1997 - Aktenzeichen 28 U 2631/96

DRsp Nr. 1998/15054

Der Streitwert einer durchgeführten Nebenintervention deckt sich mit dem Wert der Hauptsache, wenn der Streithelfer dieselben Anträge wie die von ihm unterstützte Partei stellt. Zwar verfolgt der Nebenintervenient auch eigene wirtschaftliche Interessen, gleichwohl beteiligt er sich bei uneingeschränkter Antragstellung in gleichem Umfang wie die von ihm unterstützte Hauptpartei und bezweckt wie diese den vollen Sieg der von ihm unterstützten Hauptpartei. Darüber hinaus kann der Nebenintervenient auch selbständig Rechtsmittel einlegen. Das eigene wirtschaftliche Interesse des Nebenintervenienten betrifft nur das Innenverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und der von ihm unterstützten Hauptpartei und ist insofern für den Streitwert nicht maßgebend.

Normenkette:

GKG § 25 ; ZPO § 3, § 66, § 101 ;

Hinweise:

vgl. auch OLG Köln, VersR 1993, 80