OLG München - Beschluß vom 27.05.1992
12 WF 707/92
Normen:
BGB § 1605 Abs. 1 S. 2; HGB § 243 ; ZPO §§ 793, 888 ;
Fundstellen:
FPR 1995, 229
FamRZ 1992, 1207
OLG-Rp München 1992, 104

OLG München - Beschluß vom 27.05.1992 (12 WF 707/92) - DRsp Nr. 1996/3356

OLG München, Beschluß vom 27.05.1992 - Aktenzeichen 12 WF 707/92

DRsp Nr. 1996/3356

Die Auskunftspflicht eines Selbständigen über seine Einkünfte aus Gewerbebetrieb erstreckt sich auf volle Kalenderjahre, weil dies die üblichen Geschäftsjahre im Sinne von § 243 HGB sind und auch dem steuerlichen Veranlagungszeitraum entsprechen nach §§ 4a Abs. 1 Nr. 3, 25 Abs. 1 EStG. Dem Auskunftspflichtigen ist eine angemessene Frist von 6 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres zur Erstellung des Jahresabschlusses im Sinne des § 243 HGB zu gewähren. Im Unterhaltsrecht gibt es bei der Auskunft über das Vermögen nach § 1605 Abs. 1 S. 2 BGB keine Verpflichtung zur Vorlage von Belegen. Die Auskunft über das Vermögen muß sich auf einen konkreten Stichtag beziehen. Auch wenn matereriellrechtlich kein Anspruch besteht, der hätte tituliert werden dürfen, bedeutet dies nicht, daß ein dennoch titulierter Anspruch nicht vollstreckt werden könnte.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 1 S. 2; HGB § 243 ; ZPO §§ 793, 888 ;

Gründe:

I. Das Familiengericht Rosenheim erließ am 15.10.1991 im Rahmen einer Stufenklage ein Teilurteil, dessen Tenor in ziffer I. wie folgt lautet:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen