OLG München - Beschluß vom 28.06.1996 (4 UF 183/95) - DRsp Nr. 1997/1498
OLG München, Beschluß vom 28.06.1996 - Aktenzeichen 4 UF 183/95
DRsp Nr. 1997/1498
Die deutschen Gerichte sind zur Regelung der elterlichen Sorge international zuständig, wenn ein Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat (Art. 1 MSA.). Wird der Wohnsitz eines Kindes von der Türkei nach Deutschland verlegt, könne die deutschen Gerichte eine türkische Sorgerechtsentscheidung aufheben oder ersetzen (Art. 5 Abs. 1 MSA), mithin auch abändern. Gemäß Art. 2 MSA ist in der Sache deutsches Recht heranzuziehen. Nach § 1696BGB kann das Gericht eine Sorgerechtsentscheidung ändern, wenn triftige Gründe des Kindeswohls dies erfordern.