OLG München - Beschluß vom 28.08.1995
12 WF 1002/95
Normen:
BGB § 1629 Abs. 2, § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 404
FamRZ 1996, 422
OLGReport-München 1996, 55
Vorinstanzen:
AG Rosenheim, - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 337/95

OLG München - Beschluß vom 28.08.1995 (12 WF 1002/95) - DRsp Nr. 1996/23111

OLG München, Beschluß vom 28.08.1995 - Aktenzeichen 12 WF 1002/95

DRsp Nr. 1996/23111

Mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes entfällt für den betreuenden Elternteil die Vertretungsmacht nach § 1629 Abs. 2 BGB und die gesetzliche Prozeßstandschaft nach § 1629 Abs. 3 BGB. Für den eingeklagten Kindesunterhalt tritt ein gesetzlicher Parteiwechsel ein, der keiner Zustimmung des Gegners bedarf (BGH FamRZ 1983, 474, 475; 1985, 471, 473; Gießler FamRZ 1994, 800 ff.). Das gilt auch für eingeklagte Rückstände aus der Zeit vor Eintritt der Volljährigkeit. Der betreuende Elternteil kann rückständigen Unterhalt nur noch im Wege des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs geltend machen. Soweit bereits für den betreuenden Elternteil Prozeßkostenhilfe bewilligt worden war, rückt das Kind allerdings nicht in die Rechtsstellung des für den Kindesunterhalt als Partei ausscheidenden betreuenden Elternteils, sondern muß einen eigenen Prozeßkostenhilfeantrag stellen.

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 2, § 1629 Abs. 3 ; ZPO § 114 ;

Gründe: