OLG München - Beschluß vom 28.10.1996
12 UF 1221/96
Normen:
BGB § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1997, 613
OLGR-München 1997, 59

OLG München - Beschluß vom 28.10.1996 (12 UF 1221/96) - DRsp Nr. 1997/5580

OLG München, Beschluß vom 28.10.1996 - Aktenzeichen 12 UF 1221/96

DRsp Nr. 1997/5580

Der auf den Versorgungsausgleich fallende Teil der Altersrente der Unterhaltsberechtigten stellt kein eheprägendes Einkommen dar. Tritt der Unterhaltspflichtige in den Ruhestand, haben beide Parteien das Absinken seiner Bezüge in gleichem Maß zu tragen. Für die Bedarfsermittlung ist aber zu berücksichtigen, daß die Renteneinkünfte des Unterhaltspflichtigen in Höhe der nicht prägenden Renteneinkünfte der Unterhaltsberechtigten gekürzt wurden. Es wäre in hohem Maße unbillig, den Bedarf bei dieser Sachlage allein aus diesen gekürzten Renteneinkünften sowie den prägenden Renteneinkünften der Unterhaltsberechtigten zu ermitteln.