OLG München - Beschluß vom 28.10.1998
2 UF 1301/97
Normen:
BGB § 1587a, § 1587g;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 869
NJW-RR 1999, 301
OLGR-München 1999, 23

OLG München - Beschluß vom 28.10.1998 (2 UF 1301/97) - DRsp Nr. 1999/4785

OLG München, Beschluß vom 28.10.1998 - Aktenzeichen 2 UF 1301/97

DRsp Nr. 1999/4785

Richtet sich ein Zusatzversorgungsanspruch gegen einen öffentlich rechtlichen Versorgungsträger, unterliegt er nicht dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Er ist deshalb nicht in der Nominalwertbilanz des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nach § 1587g Abs. 1 S. 1 BGB, sondern in der Bilanz der volldynamischen Anrechte des Wertausgleichs nach § 1587a Abs. 1 BGB mit den Anrechten des Ausgleichsverpflichteten zu verrechnen. Der Ausgleichsberechtigte kann, wenn eine Verrechnung mit einem eigenen ausgleichspflichtigen Anrecht nach § 1587g BGB nicht erfolgt, im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragen, einen Prozentwert zu bestimmen, der den Anteil der Ausgleichsrente an der jeweiligen Rente ergibt, die der Ausgleichsverpflichtete bezieht.