OLG München - Beschluß vom 28.12.1995 (12 UF 1419/95) - DRsp Nr. 1997/1508
OLG München, Beschluß vom 28.12.1995 - Aktenzeichen 12 UF 1419/95
DRsp Nr. 1997/1508
Die Abtrennung des Scheidungsantrags aus dem Verbundverfahren setzt nach § 628 Abs. 1 Nr. 3ZPO voraus, daß einerseits eine außergewöhnliche Verzögerung des Verfahrens vorliegt und zusätzlich der Aufschub der Scheidung für die Partei, welche die Abtrennung beantragt, eine außergewöhnliche Härte bedeuten würde.