OLG München - Beschluß vom 29.04.1992 (4 UF 59/92) - DRsp Nr. 1996/3358
OLG München, Beschluß vom 29.04.1992 - Aktenzeichen 4 UF 59/92
DRsp Nr. 1996/3358
Der Gesetzgeber hat zwar nicht ausdrücklich bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn der fiktive Versicherungsfall des Versorgungsausgleichs vor dem Inkrafttreten des SGBVI liegt. Aus dem Rentenbeginnprinzip ergibt sich jedoch, daß nach nunmehr geltendem Recht dann nicht mehr nach den vorläufigen Durchschnittsentgelten bewertet werden darf, wenn zwischenzeitlich die endgültigen Werte bekanntgemacht sind. Gemäß § 64 SGBVI ist die Rente unter anderem aus dem Wert der persönlichen Entgeltpunkte im Zeitpunkt des Rentenbeginns zu bestimmen. Dem steht das Stichtagsprinzip des § 1587a Abs. 2BGB nicht entgegen.
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