OLG München - Beschluß vom 29.04.1992
4 UF 59/92
Normen:
BGB § 1587 Abs. 2, § 1587a Abs. 2 Nr. 2 ; SGB VI § 70 Abs. 1 S. 2, § 69 Nr. 2, § 310 Nr. 2, § 64 ;
Fundstellen:
FamRZ 1992, 1191

OLG München - Beschluß vom 29.04.1992 (4 UF 59/92) - DRsp Nr. 1996/3358

OLG München, Beschluß vom 29.04.1992 - Aktenzeichen 4 UF 59/92

DRsp Nr. 1996/3358

Der Gesetzgeber hat zwar nicht ausdrücklich bestimmt, wie zu verfahren ist, wenn der fiktive Versicherungsfall des Versorgungsausgleichs vor dem Inkrafttreten des SGBVI liegt. Aus dem Rentenbeginnprinzip ergibt sich jedoch, daß nach nunmehr geltendem Recht dann nicht mehr nach den vorläufigen Durchschnittsentgelten bewertet werden darf, wenn zwischenzeitlich die endgültigen Werte bekanntgemacht sind. Gemäß § 64 SGBVI ist die Rente unter anderem aus dem Wert der persönlichen Entgeltpunkte im Zeitpunkt des Rentenbeginns zu bestimmen. Dem steht das Stichtagsprinzip des § 1587a Abs. 2 BGB nicht entgegen.