OLG München - Beschluß vom 29.05.1998
11 W 1388/98
Normen:
BRAGO § 24a; RADG § 1, § 4; ZPO § 91 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
MDR 1998, 1054
NJW-RR 1998, 1692
Rpfleger 1998, 538

OLG München - Beschluß vom 29.05.1998 (11 W 1388/98) - DRsp Nr. 1999/1337

OLG München, Beschluß vom 29.05.1998 - Aktenzeichen 11 W 1388/98

DRsp Nr. 1999/1337

Eine Partei kann sich vor dem LG trotz des nach § 78 Abs. 1 ZPO bestehenden Anwaltszwang auch von einem Rechtsanwalt aus einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft vertreten lassen, wenn der beauftragte Rechtsanwalt im Einvernehmen mit einem bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt handelt (§ 1, § 4 RADG). Der Vergütungsanspruch des ausländischen Rechtsanwalts bemißt sich nach seinem Heimatrecht. Nach § 91 Abs. 2 S. 3 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten mußte. Die Erstattungsfähigkeit von Verkehrsanwaltskosten kann nicht allein damit begründet werden, daß es sich um eine ausländische Partei handelt. Maßgeblich für die Erstattungsfähigkeit ist allein, ob es sich um notwendige Kosten im Sinne von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO handelt. Das ist der Fall, wenn es der Partei wegen der tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten unmöglich oder unzumutbar ist, den bei dem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt selbst zu informieren.