OLG München - Beschluß vom 29.07.1998 (26 UF 1156/98) - DRsp Nr. 1999/9799
OLG München, Beschluß vom 29.07.1998 - Aktenzeichen 26 UF 1156/98
DRsp Nr. 1999/9799
Entscheidungen über das Sorgerecht sind zu begründen. Das ergibt sich zwar nur für Verbundentscheidungen aus dem Gesetz (§§ 623, 313, 539ZPO), sonst aus Verfassungsrecht (Art. 103GG), weil es sich um eine schwerwiegende Entscheidung handelt.Durch eine beliebige Begründung kann das Gericht seine Pflicht nicht erfüllen. Vielmehr muß die Begründung erkennen lassen, daß das Gericht die wesentlichen Argumente berücksichtigt hat. Fehlt es daran, ist auf eine Beschwerde hin die Entscheidung über die elterliche Sorge aufzuheben und das Verfahren nach §§ 629a Abs. 2, 621e Abs. 1, Abs. 3, 516, 519 ZPO zurückzuverweisen, weil es an einem schweren Verfahrensmangel leidet.