OLG München - Beschluß vom 30.04.1993
11 W 982/93
Normen:
BRAGO § 6 ; ZPO § 91, § 98, § 100 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 116
MDR 1993, 804
OLGReport-München 1993, 169
Rpfleger 1993, 419

OLG München - Beschluß vom 30.04.1993 (11 W 982/93) - DRsp Nr. 1994/12703

OLG München, Beschluß vom 30.04.1993 - Aktenzeichen 11 W 982/93

DRsp Nr. 1994/12703

1. Haben Streitgenossen einen oder mehrere gemeinsame Rechtsanwälte und vereinbaren sie mit dem Gegner in einem Prozeßvergleich eine prozentuale Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, entstehen für die einzelnen Streitgenossen keine getrennten Kostenerstattungsansprüche. 2. Die Kostenquote stellt den Anteil dar, den die jeweilige Partei von den insgesamt entstandenen Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei zu tragen hat. 3. Für die Streitgenossen können nur die Kosten festgesetzt werden, die sich aus der Erstattungsquote ergeben und nicht die Kosten, die sich aus § 6 Abs. 3 BRAGO ergeben.

Normenkette:

BRAGO § 6 ; ZPO § 91, § 98, § 100 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 116
MDR 1993, 804
OLGReport-München 1993, 169
Rpfleger 1993, 419