OLG München - Beschluß vom 30.04.1993 (11 W 982/93) - DRsp Nr. 1994/12703
OLG München, Beschluß vom 30.04.1993 - Aktenzeichen 11 W 982/93
DRsp Nr. 1994/12703
1. Haben Streitgenossen einen oder mehrere gemeinsame Rechtsanwälte und vereinbaren sie mit dem Gegner in einem Prozeßvergleich eine prozentuale Verteilung der Kosten des Rechtsstreits, entstehen für die einzelnen Streitgenossen keine getrennten Kostenerstattungsansprüche.2. Die Kostenquote stellt den Anteil dar, den die jeweilige Partei von den insgesamt entstandenen Rechtsanwaltskosten der Gegenpartei zu tragen hat.3. Für die Streitgenossen können nur die Kosten festgesetzt werden, die sich aus der Erstattungsquote ergeben und nicht die Kosten, die sich aus § 6 Abs. 3BRAGO ergeben.