OLG München - Beschluß vom 30.04.1997 (12 WF 768/97) - DRsp Nr. 1998/83
OLG München, Beschluß vom 30.04.1997 - Aktenzeichen 12 WF 768/97
DRsp Nr. 1998/83
Vereinbaren Ehepartner in einem Prozeßvergleich, daß der eine Ehepartner den anderen von gemeinsamen Schulden im Außenverhältnis freistellt und ihn aus den Schulden gegenüber den Gläubigern entläßt, so liegt vollstreckungsrechtlich eine vertretbare Handlung im Sinne von § 887ZPO vor.Bei der Verpflichtung zur Vorlage von Entlassungserklärungen handelt es sich der Sache nach um eine Freistellungsverpflichtung des Schuldners im Außenverhältnis erweitert um eine Erklärung der Gläubiger betreffend den Vollzug der Freistellung. Der Vollzug der Freistellung wie auch die Vorlage von Entlassungserklärungen kann unschwer von Dritten, zum Beispiel durch Tilgung der Schuld bzw. Übersendung der vorliegenden Entlassungserklärungen etwa durch den Prozeßbevollmächtigten des Schuldners vorgenommen werden.
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