OLG München - Beschluß vom 30.04.1997
24 W 96/97
Normen:
ZPO § 621 Abs. 1 ;

OLG München - Beschluß vom 30.04.1997 (24 W 96/97) - DRsp Nr. 1998/14492

OLG München, Beschluß vom 30.04.1997 - Aktenzeichen 24 W 96/97

DRsp Nr. 1998/14492

»Eine Klage auf Nachzahlung wegen Verschweigens maßgeblicher Umstände für die Bemessung des Ehegattenunterhalts ist Familiensache, obwohl der Schadensersatzanspruch keine familienrechtliche Norm als unmittelbare Anspruchsgrundlage hat.«

Normenkette:

ZPO § 621 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist unbegründet.

Das Landgericht hat der Antragstellerin Prozeßkostenhilfe für die beabsichtigte Klage zum Landgericht Memmingen zu Recht versagt, weil es sich bei dem Klagebegehren um eine Familiensache handelt.

Der Antragstellerin geht es darum, daß sie Unterhalt in Höhe von 34 589,95 DM nachbezahlt erhält. Sie will ihre Klage darauf stützen, daß ihr unterhaltsverpflichteter geschiedener Ehegatte, der Antragsgegner, maßgebliche Umstände für die Bemessung des Unterhalts verschwiegen habe. Im Ergebnis soll eine Streitigkeit zur Entscheidung gestellt werden, welche die durch die Ehe begründete gesetzliche Unterhaltspflicht betrifft. Die Klage ist somit eine Familiensache (vgl. OLG Karlsruhe FamRZ 1982, 400; BGH NJW 1980, 1393: Vollstreckungsabwehrklage gegen Unterhaltstitel ist Familiensache; Wendl/Staudigl Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 3. Aufl. § 8 RdNr. 3; Maurer bei Schwab Handbuch des Scheidungsrechts 3. Aufl. Seite 42).