OLG München - Beschluß vom 30.06.1998
11 WF 568/98
Normen:
BGB § 196 Abs. 1 Nr. 15 ; BRAGO § 121 ; ZPO § 628 ;
Fundstellen:
JurBüro 1998, 644
NJW-RR 1999, 146
Rpfleger 1998, 489

OLG München - Beschluß vom 30.06.1998 (11 WF 568/98) - DRsp Nr. 1999/4795

OLG München, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen 11 WF 568/98

DRsp Nr. 1999/4795

Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach § 121 BRAGO gegenüber der Staatskasse verjährt gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 BGB in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der erste der in § 16 BRAGO genannten Fälligkeitstatbestände erfüllt ist. Wenn in einer Verbundsache gemäß § 628 ZPO ein Scheidungsurteil vor einer Entscheidung in den Folgesachen ergeht, so muß dieses Teilurteil eine Kostenentscheidung enthalten. Diese Kostenentscheidung kann später bei der Schlußentscheidung nicht mehr korrigiert werden. Aufgrund dieser Kostenentscheidung können Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden. Die auf diesen vorweg entschiedenen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten unterliegen schon vor der Schlußentscheidung der Verjährung.