OLG München - Beschluß vom 30.06.1998 (11 WF 568/98) - DRsp Nr. 1999/4795
OLG München, Beschluß vom 30.06.1998 - Aktenzeichen 11 WF 568/98
DRsp Nr. 1999/4795
Der Vergütungsanspruch des im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwalts nach § 121BRAGO gegenüber der Staatskasse verjährt gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15BGB in zwei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der erste der in § 16BRAGO genannten Fälligkeitstatbestände erfüllt ist. Wenn in einer Verbundsache gemäß § 628ZPO ein Scheidungsurteil vor einer Entscheidung in den Folgesachen ergeht, so muß dieses Teilurteil eine Kostenentscheidung enthalten. Diese Kostenentscheidung kann später bei der Schlußentscheidung nicht mehr korrigiert werden.Aufgrund dieser Kostenentscheidung können Kostenerstattungsansprüche geltend gemacht werden. Die auf diesen vorweg entschiedenen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten unterliegen schon vor der Schlußentscheidung der Verjährung.
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