OLG München - Beschluß vom 30.09.1997
26 WF 1008/97
Normen:
ZPO § 888, § 97 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 179

OLG München - Beschluß vom 30.09.1997 (26 WF 1008/97) - DRsp Nr. 1998/16755

OLG München, Beschluß vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 26 WF 1008/97

DRsp Nr. 1998/16755

Wenn eine Partei gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichterfüllung einer in erster Instanz tenorierten Auskunftsverpflichtung erst im Rechtsmittelzug infolge eines neu eingetretenen Umstands, hier: Erteilung der Auskunft über ihr Endvermögen, obsiegt, der nicht dem Bereich der Gegenpartei, sondern ihrem Bereich zuzurechnen ist, dann sind die dadurch entstandenen Mehrkosten in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2 ZPO von dem obsiegenden Teil zu tragen.

Normenkette:

ZPO § 888, § 97 Abs. 2 ;

Hinweise:

vgl. auch BGHZ 31, 350

Fundstellen
FamRZ 1998, 179