OLG München - Beschluß vom 30.09.1997 (26 WF 1008/97) - DRsp Nr. 1998/16755
OLG München, Beschluß vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 26 WF 1008/97
DRsp Nr. 1998/16755
Wenn eine Partei gegen eine Zwangsgeldfestsetzung wegen Nichterfüllung einer in erster Instanz tenorierten Auskunftsverpflichtung erst im Rechtsmittelzug infolge eines neu eingetretenen Umstands, hier: Erteilung der Auskunft über ihr Endvermögen, obsiegt, der nicht dem Bereich der Gegenpartei, sondern ihrem Bereich zuzurechnen ist, dann sind die dadurch entstandenen Mehrkosten in entsprechender Anwendung des § 97 Abs. 2ZPO von dem obsiegenden Teil zu tragen.