OLG München - Beschluß vom 30.09.1997
7 W 2520/97
Normen:
ZPO § 175 Abs. 1 ;
Fundstellen:
MDR 1997, 1150
NJW-RR 1998, 357
VersR 1999, 78

OLG München - Beschluß vom 30.09.1997 (7 W 2520/97) - DRsp Nr. 1998/16756

OLG München, Beschluß vom 30.09.1997 - Aktenzeichen 7 W 2520/97

DRsp Nr. 1998/16756

Die Rechtsfolge des § 175 Abs. 1 S. 2 ZPO tritt von Gesetzes wegen ein. Eine Belehrungspflicht ist im Gesetz nicht vorgesehen. Sie folgt auch nicht aus dem verfassungsrechtlich verankerten Gebot des fairen Verfahrens. Der Empfänger einer Klageschrift, die an das Landgericht gerichtet und mit den gesetzlich vorgesehenen Belehrungen förmlich im Wege der Rechtshilfe zugestellt worden ist, ist hinreichend über die Tatsache informiert, daß er sich zur Vermeidung von Rechtsnachteilen innerhalb der ihm gesetzten Frist über einen zugelassenen Rechtsanwalt der Sache anzunehmen hast.

Normenkette:

ZPO § 175 Abs. 1 ;

Hinweise:

Zur Verfassungsmäßigkeit der Zustellung durch Aufgabe zur Post gemäß § 175 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO siehe: BVerfG, NJW 1997, 1772

Fundstellen
MDR 1997, 1150
NJW-RR 1998, 357
VersR 1999, 78