OLG München - Beschluß vom 30.11.1992
26 UF 1198/92
Normen:
BGB § 1587b Abs. 1, § 1587b Abs. 2, § 1587b Abs. 3 S. 3; VAHRG § 1 Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1993, 1460
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 823 F 4124/91

OLG München - Beschluß vom 30.11.1992 (26 UF 1198/92) - DRsp Nr. 1994/12713

OLG München, Beschluß vom 30.11.1992 - Aktenzeichen 26 UF 1198/92

DRsp Nr. 1994/12713

Im Rahmen des § 1587b BGB geht das Rentensplitting dem Quasisplitting vor. Auch durch § 1 Abs. 3 VAHRG, der das Quasisplitting einführte, wird die Rangfolge des Ausgleichs in § 1587b BGB nicht verändert. Ein Rentensplitting ist auch dann durchzuführen, wenn bei Gegenüberstellung der Rentenanwartschaften unter Berücksichtigung von Zusatzversorgungen kein Überschuß auf Seiten des Ausgleichsverpflichteten besteht. Die Zusatzversorgungsanwartschaften sind, wenn der Ausgleichsverpflichtete auch Beamtenversorgungsanwartschaften erworben hat, gegen diese zu verrechnen.

Normenkette:

BGB § 1587b Abs. 1, § 1587b Abs. 2, § 1587b Abs. 3 S. 3; VAHRG § 1 Abs. 3 ;

Gründe:

Die nach §§ 629 a Abs. 2, 621 e Abs. 1 und 3, 516, 519 ZPO, 20 Abs. 1 FGG zulässige Beschwerde der ist unbegründet.

I.

Die Eheleute haben in der Ehezeit, wie vom Amtsgericht zutreffend ermittelt und auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen, folgende für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgebliche monatliche Versorgungs-Anwartschaften erworben:

1. Der Ehemann:

gesetzliche Rentenanwartschaften von DM. 639,97

Beamten-Versorgungsanwartschaften von DM 2.230,48

auf einen dynamischen Wert gekürzte Zusatzversorgungsanwartschaften des öffentlichen Dienstes von DM 13,69

2. Die Ehefrau:

gesetzliche Rentenanwartschaften von DM 597,10