Die nach §§ 629 a Abs. 2,
I.
Die Eheleute haben in der Ehezeit, wie vom Amtsgericht zutreffend ermittelt und auch von der Beschwerdeführerin nicht in Zweifel gezogen, folgende für den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich maßgebliche monatliche Versorgungs-Anwartschaften erworben:
1. Der Ehemann:
gesetzliche Rentenanwartschaften von DM. 639,97
Beamten-Versorgungsanwartschaften von DM 2.230,48
auf einen dynamischen Wert gekürzte Zusatzversorgungsanwartschaften des öffentlichen Dienstes von DM 13,69
2. Die Ehefrau:
gesetzliche Rentenanwartschaften von DM 597,10
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