OLG München - Urteil vom 02.04.1990
2 UF 1408/89
Normen:
BGB § 1579 Nr. 7 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 1243

OLG München - Urteil vom 02.04.1990 (2 UF 1408/89) - DRsp Nr. 1996/23131

OLG München, Urteil vom 02.04.1990 - Aktenzeichen 2 UF 1408/89

DRsp Nr. 1996/23131

Nicht jede Intimbeziehung eines unterhaltsbegehrenden geschiedenen Ehegatten ist unterhaltsschädlich i.S.v. § 1579 Nr. 7 BGB, noch nicht einmal, wenn die Intimbeziehung in einer sog. nichteheliche Lebensgemeinschaft integriert ist. Unterhaltsschädlich wird eine solche Beziehung erst dann, wenn sie sich in besonderer Weise verfestigt hat und gleichsam das nichteheliche Zusammenleben an die Stelle einer Ehe getreten ist.

Normenkette:

BGB § 1579 Nr. 7 ;

Gründe:

Beide Parteien haben das Urteil des Amtsgerichts Pfaffenhofen mit - jeweils selbständigen - Berufungen angegriffen.

Die Berufungen wurden frist- und formgerecht eingelegt und sind somit zulässig. Das Rechtsmittel der Beklagten hat auch in der Sache Erfolg, während das des Klägers als unbegründet zurückzuweisen war.

Der Senat teilt die Meinung des Amtsgerichts nicht, daß die Beziehung der Beklagten zu dem Zeugen einen Grund darstellt, den Unterhaltsanspruch der Beklagten ganz oder teilweise auszuschließen. Der Beklagten kann kein Fehlverhalten angelastet werden. Insbesondere obliegt ihr keine Treuepflicht mehr gegenüber dem Kläger. Es war daher zu prüfen, ob ein Fall sogenannter objektiver Unzumutbarkeit anzunehmen ist, der unter gewissen Voraussetzungen die Anwendung des § 1579 Ziffer 7 BGB rechtfertigt.