OLG München - Urteil vom 05.05.1998 (4 UF 340/97) - DRsp Nr. 1999/1338
OLG München, Urteil vom 05.05.1998 - Aktenzeichen 4 UF 340/97
DRsp Nr. 1999/1338
Eine Verteilung des Kindergeldes unter den Eltern entsprechend ihrer Unterhaltslast analog § 1606 Abs. 3BGB darf nicht über die Bedarfsbemessung nach § 1578BGB korrigiert werden. Indes darf nicht geleugnet werden, daß die Unterhaltslast der Eltern, die die ehelichen Lebensverhältnisse prägt, durch den Bezug von Kindergeld erleichtert wird. Kindergeld wird nur nicht wie sonstiges Einkommen verteilt, d.h. bei der Bedarfsbemessung nach dem Halbteilungsgrundsatz, sondern nach der vorrangigen Regel des § 1606 Abs. 3BGB, die im übrigen ebenfalls grundsätzlich die Halbteilung vorsieht. Die Streitfrage wirkt sich nicht aus, soweit die kindergeldberechtigten Eltern und Ehegatten identisch sind und jedem die Hälfte des Kindergelds gebührt.Wird die Belastung mit dem Unterhalt für ein vor Rechtskraft der Scheidung geborenes nichteheliches Kind zu den die Ehe prägenden Verhältnissen gerechnet, muß auch der Umstand berücksichtigt werden, daß der eine Elternteil zugleich durch das Kindergeld entlastet wird. Denn der unterhaltsberechtigte Ehegatte muß durch den Vorwegabzug des Kindesunterhalts bei der Ermittlung des verteilbaren Einkommens zur Hälfte den Unterhalt für das Ehebruchskind im Wege der Verminderung seines Unterhaltsanspruchs tragen.