OLG München - Urteil vom 07.05.1997
16 UF 1083/96
Normen:
BGB § 1361, § 1579 Nr. 2 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1997, 262
FuR 1997, 274
Vorinstanzen:
AG München, - Vorinstanzaktenzeichen 533 F 446/95

OLG München - Urteil vom 07.05.1997 (16 UF 1083/96) - DRsp Nr. 1998/80

OLG München, Urteil vom 07.05.1997 - Aktenzeichen 16 UF 1083/96

DRsp Nr. 1998/80

Behauptet die Unterhaltsberechtigte wahrheitswidrig keine Nebeneinkünfte zu haben, obwohl ihr ohne weiteres klar sein muß, daß sich ein etwaiger Nebenverdienst unmittelbar auf die Höhe ihres Unterhaltsanspruchs auswirkt, stellt dies einen Versuchten Prozeßbetrug dar, der zur Verwirkung des Unterhaltsanspruchs nach § 1361 Abs. 3 BGB in Verbindung mit § 1579 Nr. 2 BGB führen kann.

Normenkette:

BGB § 1361, § 1579 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt Getrenntlebensunterhalt vom Beklagten.

Die Parteien sind österreichische, Staatsangehörige. Sie haben 1972 geheiratet. Aus ihrer Ehe ist eine im Jahre 1972, geborene Tochter hervorgegangen. Seit Mai 1992 leben die Parteien getrennt.

Der 48 Jahre alte Beklagte ist selbständiger Architekt und Bauingenieur. Die 46 Jahre alte Klägerin ist gelernte Schneiderin, arbeitete während des ehelichen Zusammenlebens jedoch nur geringfügig als Verkäuferin in einem, Modegeschäft zu einem Monatsverdienst von 520,-- DM. Der Beklagte ist Eigentümer einer 4 Zimmer Eigentumswohnung und eines weiteren 1 Zimmer Appartements. Beide Immobilien sind hoch belastet. Die 4 Zimmer Wohnung diente als Ehewohnung und wurde nach der Trennung von der Klägerin bis Anfang Januar 1995 alleine genutzt.