OLG München - Urteil vom 12.07.1995
12 UF 691/95
Normen:
BGB § 1477 Abs. 2, § 1476 Abs. 2, § 748, § 273 Abs. 3 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 407
FamRZ 1996, 170
OLGReport-München 1996, 21
Vorinstanzen:
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 131/94

OLG München - Urteil vom 12.07.1995 (12 UF 691/95) - DRsp Nr. 1996/23117

OLG München, Urteil vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 12 UF 691/95

DRsp Nr. 1996/23117

Nach Beendigung der Gütergemeinschaft kann eine Partei bereits vor der endgültigen Auseinandersetzung des Gesamtgutes nach § 1471 Abs. 1 BGB gegen Ersatz des Wertes die Gegenstände, die sie in die Gütergemeinschaft eingebracht hat, nach § 1477 Abs. 2 S. 2 BGB herausverlangen (BGH FamRZ 1988, 926, 927). Nach Beendigung der Gütergemeinschaft können Gesamtgutsverbindlichkeiten grundsätzlich nicht mehr begründet werden. Vielmehr ist § 748 BGB entsprechend anzuwenden, mit der Folge, daß neu eingegangene Verbindlichkeiten entweder dem sie begründenden Teilhaber allein, oder, im Falle der Zustimmung oder Mitwirkung des anderen Teils, von beiden anteilig zu tragen sind. Wegen des Anspruchs auf Wertersatz gegen den Übernahmeanspruch aus § 1477 Abs. 2 S. 2 BGB kann ein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend gemacht werden.. Das Zurückbehaltungsrecht seinerseits kann nach § 273 Abs. 3 BGB durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.

Normenkette:

BGB § 1477 Abs. 2, § 1476 Abs. 2, § 748, § 273 Abs. 3 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten (§§ 511 ff ZPO) ist nur zum Teil begründet; die zulässige Anschlußberufung der Klägerin (§§ 521, 522 a ZPO) bleibt ohne Erfolg,

I.