OLG München - Urteil vom 14.07.1995
21 U 5880/94
Normen:
BGB § 426 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 291
NJWE-MietR 1997, 6
Vorinstanzen:
LG München I,

OLG München - Urteil vom 14.07.1995 (21 U 5880/94) - DRsp Nr. 1996/23116

OLG München, Urteil vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 21 U 5880/94

DRsp Nr. 1996/23116

Obwohl zwischen gesamtschuldnersich haftenden Ehegatten grundsätzlich eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis besteht, ist von einer abweichenden Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1 BGB auszugehen, wenn eine besondere Gestaltung der Beziehungen der Parteien vorliegt. Das ist etwa der Fall, wenn ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung verläßt. Unter diesen Umständen, muß der zurückbleibende Ehegatte nach einer Übergangsfrist von etwa drei Monaten entscheiden, ob er die Wohnung aufgibt oder behält. Nach Ablauf der Überlegungsfrist kann der ausgezogene Ehegatte aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit nicht mehr zu Ausgleichszahlungen herangezogen werden.

Normenkette:

BGB § 426 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Klägers (§§ 511 ff. ZPO) ist unbegründet.