OLG München - Urteil vom 14.07.1995 (21 U 5880/94) - DRsp Nr. 1996/23116
OLG München, Urteil vom 14.07.1995 - Aktenzeichen 21 U 5880/94
DRsp Nr. 1996/23116
Obwohl zwischen gesamtschuldnersich haftenden Ehegatten grundsätzlich eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis besteht, ist von einer abweichenden Bestimmung i.S.d. § 426 Abs. 1BGB auszugehen, wenn eine besondere Gestaltung der Beziehungen der Parteien vorliegt. Das ist etwa der Fall, wenn ein Ehegatte die gemeinsame eheliche Wohnung verläßt. Unter diesen Umständen, muß der zurückbleibende Ehegatte nach einer Übergangsfrist von etwa drei Monaten entscheiden, ob er die Wohnung aufgibt oder behält. Nach Ablauf der Überlegungsfrist kann der ausgezogene Ehegatte aus Gründen der materiellen Gerechtigkeit nicht mehr zu Ausgleichszahlungen herangezogen werden.