Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß S 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung des Beklagten erweist sich in wesentlichen Teilen als begründet.
Nach Auffassung des erkennenden Senates kann der auf Zahlung von nachehelichem Aufstockungsunterhalt in Anspruch genommene Beklagte seiner geschiedenen Ehefrau mit Erfolg seine derzeit reduzierte Leistungsfähigkeit entgegenhalten, die er dadurch selbst herbeigeführt hat, dass er sich zum 01.06./01.07.1989 selbständig gemacht hat.
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