OLG München - Urteil vom 19.07.1995
12 UF 863/95
Normen:
BGB § 1361, § 1420 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1995, 402
FamRZ 1996, 166
OLGReport-München 1995, 248
Vorinstanzen:
AG Traunstein, - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 412/94

OLG München - Urteil vom 19.07.1995 (12 UF 863/95) - DRsp Nr. 1996/23115

OLG München, Urteil vom 19.07.1995 - Aktenzeichen 12 UF 863/95

DRsp Nr. 1996/23115

Bis zur Beendigung des Güterstandes der Gütergemeinschaft sind sämtliche Einkünfte der Parteien Einkünfte des Gesamtgutes, aus denen nach § 1420 BGB vorrangig der Unterhalt zu bezahlen ist. Die Höhe des Unterhalts richtete sich nach den Grundsätzen des § 1361 BGB. Der andere Ehegatte hat an den entsprechenden Auszahlungen aus den Einkünften des Gesamtgutes kraft seines Mitverwaltungsrechts mitzuwirken. Der Anspruch auf Mitwirkung ist vor dem Familiengericht geltend zu machen. Erst wenn die Einkünfte zur Deckung des Unterhaltsbedarfs nicht ausreichen, kann auf den Stamm des Gesamtgutes zurückgegriffen werden (BGH FamRZ 1990, 851).

Normenkette:

BGB § 1361, § 1420 ;

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten (§§ 511 ff. ZPO) hat nur zum Teil Erfolg.

I.

1. Der Klägerin steht nach § 1361 Abs. 1 BGB ein Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten unabhängig von dem vereinbarten Güterstand zu, dessen Umfang sich allein nach den ehelichen Lebensverhältnissen richtet (BGHZ 11, 248/252). Diese Bedarfsberechnung hat das Familiengericht auf Grund der ihm vorliegenden Belege zutreffend vorgenommen.