OLG München - Urteil vom 19.09.2012
12 UF 777/12
Vorinstanzen:
AG München, vom 12.04.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 564 F 4900/07

OLG München - Urteil vom 19.09.2012 (12 UF 777/12) - DRsp Nr. 2012/20738

OLG München, Urteil vom 19.09.2012 - Aktenzeichen 12 UF 777/12

DRsp Nr. 2012/20738

Tenor

1.

Auf die Berufung des Beklagten hin wird das Schlussurteil des Amtsgerichts München vom 12.04.2012 in Ziffer 1 dahingehend abgeändert, dass das Teil-Versäumnisurteil des Amtsgerichts München 27.01.2009 in Ziffer 3. insoweit aufrechterhalten wird, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an die Klägerin 344.175,90 Euro Zugewinnausgleich nebst Zinsen in Höhe von 5% Punkten über dem Basiszinssatz ab dem 28.04.2009 zu bezahlen.

2.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin 25% und der Beklagte 75%. Mit der Kostenentscheidung erster Instanz hat es sein Bewenden.

4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin

durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits Sicherheit in dieser Höhe leistet.

5.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

1. 2.