OLG München - Urteil vom 22.12.1987
5 U 3623/87
Normen:
BGB § 749, § 753, § 242 ;
Fundstellen:
FamRZ 1989, 980
Vorinstanzen:
LG München II, - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 4189/86

OLG München - Urteil vom 22.12.1987 (5 U 3623/87) - DRsp Nr. 1996/23144

OLG München, Urteil vom 22.12.1987 - Aktenzeichen 5 U 3623/87

DRsp Nr. 1996/23144

Steht ein Haus im Miteigentum der Eheleute kann jeder nach Rechtskraft der Scheidung die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen (§ 749 Abs. 1 BGB). Das Gesetz geht von dem Grundsatz der jederzeitigen Aufhebbarkeit der Gemeinschaft aus. Dies folgt daraus, daß die Aufhebung der Gemeinschaft aus wichtigem Grund selbst dann verlangt werden kann, wenn die Aufhebung durch Vereinbarung für immer ausgeschlossen ist (§ 749 Abs. 2 BGB); eine entgegenstehende Vereinbarung ist nichtig (§ 749 Abs. 3 BGB. Auch fehlt eine Regelung dahingehend, daß die Aufhebung nicht zur Unzeit verlangt werden darf. Eine zeitlich beschränkte Aufhebung der Gemeinschaft kann - wenn überhaupt - nur vereinbart, nicht aber kraft Gesetzes beansprucht werden.