OLG München - Urteil vom 23.06.1997
26 U 1701/ 97
Normen:
BGB § 1615f; EGBGB Art. 18, Art. 20 ; RuStAG § 4 ; ZPO § 642, § 643 ;
Fundstellen:
DAVorm 1998, 729

OLG München - Urteil vom 23.06.1997 (26 U 1701/ 97) - DRsp Nr. 1999/1348

OLG München, Urteil vom 23.06.1997 - Aktenzeichen 26 U 1701/ 97

DRsp Nr. 1999/1348

Das im Verhältnis zwischen Deutschland und Polen geltende Haager Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anwendbare Recht vom 2.10.1973 führt über Art. 15 des Abkommens zur Anwendung des Art. 18 Abs. 5 EGBGB. Die Bundesrepublik Deutschland hat von dem Vorbehalt des Art. 15 des Abkommens Gebrauch gemacht, wonach bei inländischer Staatsangehörigkeit sowohl des Berechtigten als auch des Verpflichteten und gewöhnlichem Aufenthalt des letzteren im Inland inländisches Recht angewendet werden kann. Art. 18 Abs. 5 EGBGB ordnet unter entsprechenden Voraussetzungen die Anwendung deutschen Rechts an. Die gleichzeitige Verurteilung in Unterhaltszahlungen neben der Vaterschaftsfeststellung erlaubt das deutsche Recht in § 643 ZPO in der Form der Verurteilung des Vaters in den Regelunterhalt, obwohl die Vaterschaft zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig festgestellt ist.