OLG München - Urteil vom 26.05.1998
4 UF 337/97
Normen:
BGB § 1570, § 1578 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 509

OLG München - Urteil vom 26.05.1998 (4 UF 337/97) - DRsp Nr. 1999/9801

OLG München, Urteil vom 26.05.1998 - Aktenzeichen 4 UF 337/97

DRsp Nr. 1999/9801

Die während des Zusammenlebens der Ehegatten erreichte Mietersparnis ist auch für die Zeit nach der Trennung und Scheidung anzusetzen, weil es der Intention des Gesetzes, den bedürftigen Ehegatten infolge der Scheidung vor einem sozialen Abstieg zu bewahren, zuwiderliefe, wenn den Auswirkungen der Trennung Einfluß auf die ehelichen Lebensverhältnisse beigemessen würde. Der Ansatz der Marktmiete ist nicht gerechtfertigt, weil ein derartiges Einkommen die ehelichen Lebensverhältnisse zu keiner Zeit geprägt hat. Durch den Auszug eines Ehegatten aus dem im gemeinsamen Eigentum stehenden Haus und dem dadurch bedingten Ausfall der Nutzung entsteht ein "totes Kapital", dessen nachteilige Folgen für die Unterhaltsbemessung von beiden Ehegatten zu gleichen Teilen zu tragen sind.

Normenkette:

BGB § 1570, § 1578 ;

Hinweise: