OLG Naumburg - Beschluß vom 01.06.1993 (4 WF 12/93) - DRsp Nr. 1994/12906
OLG Naumburg, Beschluß vom 01.06.1993 - Aktenzeichen 4 WF 12/93
DRsp Nr. 1994/12906
1. Die mangelhafte Ausfüllung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einer Partei führt nicht in jedem Fall zur Versagung der Prozeßkostenhilfe. Entscheidend ist vielmehr, ob sich das Gericht trotzdem ein hinreichendes Bild von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Partei machen kann.2. Das Schonvermögen beträgt in analoger Anwendung der Regelungen des BSHG 4500 DM.