OLG Naumburg - Beschluß vom 03.03.1993
4 UF 6/93
Normen:
BGB § 1601, § 1603, § 1610 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 395

OLG Naumburg - Beschluß vom 03.03.1993 (4 UF 6/93) - DRsp Nr. 1994/12911

OLG Naumburg, Beschluß vom 03.03.1993 - Aktenzeichen 4 UF 6/93

DRsp Nr. 1994/12911

Gelten für den Unterhaltsgläubiger und das unterhaltsberechtigte Kind auf Grund unterschiedlicher Wohnsitze unterschiedliche Unterhaltsrichtlinien, so bemißt sich der Unterhalt ganz nach der einen oder nach der anderen Richtlinie. Eine Kombination etwa eines höheren Bedarfssatzes am Wohnort des Kindes mit einem niedrigeren Selbstbehalt am Wohnort des Schuldners ist nicht möglich.

Normenkette:

BGB § 1601, § 1603, § 1610 ;
Fundstellen
FamRZ 1994, 395