OLG Naumburg - Beschluss vom 06.05.2002
8 UF 50/02
Normen:
GKG § 17 a ; ZPO § 97 § 621 e ; BGB § 1587 b Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;
Fundstellen:
OLGReport-Naumburg 2002, 459
Vorinstanzen:
AG Schönebeck, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 366/01

OLG Naumburg - Beschluss vom 06.05.2002 (8 UF 50/02) - DRsp Nr. 2002/11007

OLG Naumburg, Beschluss vom 06.05.2002 - Aktenzeichen 8 UF 50/02

DRsp Nr. 2002/11007

»Anwartschaften aus der Zusatzversorgung beim Kommunalen Versorgungsverband Sachsen-Anhalt sind nicht angleichungsdynamisch, da die Leistungen nur aus den Beiträgen der Mitglieder berechnet werden und keine differenzierten Berechnungen für die Zeit bis und nach der Einkommensangleichung in der Satzung enthalten sind.«

Normenkette:

GKG § 17 a ; ZPO § 97 § 621 e ; BGB § 1587 b Abs. 1 ; VAHRG § 1 Abs. 3 ; VAÜG § 2 Abs. 1 Nr. 1 lit. b ;

Gründe:

Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsurteil entschieden. Hiergegen hat der Kommunale Versorgungsverband Sachsen-Anhalt form- und fristgerecht das Rechtsmittel nach § 621e ZPO eingelegt und begründet dies damit, dass eine Anwartschaft in nicht zutreffender Höhe Eingang in die Berechnung gefunden hat.

Vorbemerkung: Das Ende der Ehezeit liegt vor der Währungsumstellung. Aus diesem Grund werden die Anrechte in DM bewertet und alle Rechenoperationen auf DM-Basis durchgeführt. Die Ergebnisse und Teilergebnisse werden in Euro wiedergegeben.

Ausgehend von den - richtigen - Ermittlungen des Amtsgerichtes ergibt sich unter Zugrundelegung dieser Werte folgende Bilanz:

Die Parteien haben in der Ehezeit vom 01.03.1988 bis 30.06.2001 folgende Anrechte erworben:

a) die am 12.07.1961 geborene Antragstellerin:

Zusatzversorgung, monatlich 39,26 DM, statisch, Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 700,38 DM, angleichungsdynamisch,