OLG Naumburg - Beschluss vom 08.03.2017
4 WF 16/17
Fundstellen:
FuR 2018, 96
Vorinstanzen:
AG Halberstadt, vom 13.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 542/15

OLG Naumburg - Beschluss vom 08.03.2017 (4 WF 16/17) - DRsp Nr. 2017/13301

OLG Naumburg, Beschluss vom 08.03.2017 - Aktenzeichen 4 WF 16/17

DRsp Nr. 2017/13301

Entscheidet das Familiengericht über den Antrag auf Abänderung seines die einstweilige Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt aussprechenden Beschlusses, ist dagegen die Beschwerde nicht statthaft. Die gleichzeitig erteilte gegenteilige Rechtsbehelfsbelehrung führt zu keinem anderen Ergebnis, solange keine weiteren Umstände darauf hindeuten, dass mit dem Abänderungsantrag die Hauptsache betrieben und entschieden wurde.

1. Der Antrag der Kindesmutter auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der versäumten Beschwerdefrist wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Halberstadt vom 13.12.2016, Az.: 8 F 542/15, wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf einen Wert der Gebührenstufe bis zu 300,00 € festgesetzt.

5. Der Verfahrenskostenhilfeantrag der Kindesmutter für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

6. Dem Kindesvater wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Es wird Rechtsanwalt R. aus A. zur Vertretung beigeordnet.

Gründe:

I.