Die - zulässige - befristete Beschwerde (§ 621 Abs. 1 Nr. 1, §
1. Abweichend von der Auffassung der Antragsgegnerin ist das Verfahren des Familiengerichts nicht mangelhaft. Die zuständigen Jugendämter wurden nämlich ordnungsgemäß am Verfahren nach § 1671 BGB beteiligt (§ 49 a Abs. 1 Nr. 9 FGG), wie aus den gerichtlichen Verfügungen Bl. 10, 133, 159 d.A., aber auch aus der angefochtenen Entscheidung hervorgeht.
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