OLG Naumburg - Beschluss vom 14.11.2002
8 WF 211/02
Normen:
BGB § 1361b Abs. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1748
OLGReport-Naumburg 2003, 164
Vorinstanzen:
AG Halle-Saalkreis, vom 12.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 26 F 1616/02

OLG Naumburg - Beschluss vom 14.11.2002 (8 WF 211/02) - DRsp Nr. 2003/1152

OLG Naumburg, Beschluss vom 14.11.2002 - Aktenzeichen 8 WF 211/02

DRsp Nr. 2003/1152

»Nach dem Wortlaut des § 1361b Abs. 3 BGB kann zwar ein Vergütungsanspruch geltend gemacht werden, die Möglichkeit der Freistellung von Mietzinsansprüchen des Vermieters ist im Gesetz nicht vorgesehen. Da aber die Freistellung im Verhältnis zu einer Verpflichtung auf Zahlung einer Vergütung für die Wohnungsnutzung rechtlich als ein Minus zu werten ist, bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen eine Klage auf Freistellung im Innenverhältnis.«

Normenkette:

BGB § 1361b Abs. 3 ;

Gründe:

Der Senat ist gemäß § 119 Abs. 1, Zif 1 lit. b GVG zur Entscheidung über die zulässige sofortige Beschwerde berufen. Bezüglich des klägerischen Hauptantrages nimmt der Senat auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug. Der hilfsweise gestellte Freistellungsantrag der Klägerin hat entgegen der Auffassung des Amtsgerichts hinreichende Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO.