OLG Naumburg - Beschluß vom 15.07.1998
9 W 81/97
Normen:
BGB § 242, § 394 Abs. 1, § 812 Abs. 1, § 1361, § 1601, § 1569 ;
Fundstellen:
EzFamR aktuell 1998, 371
FamRZ 1999, 1423
FamRZ 1999, 1659
FamRZ 1999, 437
FuR 1999, 28

OLG Naumburg - Beschluß vom 15.07.1998 (9 W 81/97) - DRsp Nr. 1999/1351

OLG Naumburg, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 9 W 81/97

DRsp Nr. 1999/1351

1. Vollstreckt der Unterhaltsgläubiger aus einem Unterhaltstitel und hat der Unterhaltsschuldner unmißverständlichen erklärt, er mache von einem fälligen Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1 BGB keinen Gebrauch, sondern werde statt dessen Unterhaltszahlungen bis zur Höhe des Bereicherungsanspruchs nicht leisten, dann handelt es sich um die Erklärung einer Aufrechnung, auch wenn dieser Begriff selbst nicht gebraucht wird.