OLG Naumburg - Beschluß vom 15.07.1998 (9 W 81/97) - DRsp Nr. 1999/1351
OLG Naumburg, Beschluß vom 15.07.1998 - Aktenzeichen 9 W 81/97
DRsp Nr. 1999/1351
1. Vollstreckt der Unterhaltsgläubiger aus einem Unterhaltstitel und hat der Unterhaltsschuldner unmißverständlichen erklärt, er mache von einem fälligen Rückforderungsanspruch nach § 812 Abs. 1BGB keinen Gebrauch, sondern werde statt dessen Unterhaltszahlungen bis zur Höhe des Bereicherungsanspruchs nicht leisten, dann handelt es sich um die Erklärung einer Aufrechnung, auch wenn dieser Begriff selbst nicht gebraucht wird.
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