OLG Naumburg - Beschluss vom 15.12.1998
8 WF 334/98
Normen:
ZPO § 93a, § 629 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 1435

OLG Naumburg - Beschluss vom 15.12.1998 (8 WF 334/98) - DRsp Nr. 2000/4182

OLG Naumburg, Beschluss vom 15.12.1998 - Aktenzeichen 8 WF 334/98

DRsp Nr. 2000/4182

1. Im Scheidungsverbund ist eine Kostenentscheidung, abgesehen von den Verfahrensteilen nach Abtrennung, nur im Verbundurteil nach § 629 ZPO zulässig. 2. Im Verbundverfahren nach §§ 623 ff. ZPO bestimmt ausschließlich § 93a ZPO, nach welchen Grundsätzen die Kosten zu tragen sind. Diese kostenrechtliche Sonderregelung verdrängt alle anderen Kostenvorschriften. 3. Die Kostenentscheidung nach § 93a ZPO unterliegt in Abweichung von den §§ 91 ff. ZPO anderen Grundsätzen und geht davon aus, dass grundsätzlich eine wechselseitige Aufhebung zu erfolgen hat, sofern nicht Ausnahmegründe nach Abs. 1 Satz 2 vorliegen oder eine Vereinbarung über die Kosten zur Grundlage der Kostenentscheidung gemacht wird, § 93a Abs. 1 Satz 3 ZPO.

Normenkette:

ZPO § 93a, § 629 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 1435